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 Steffen Thoms
 

 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für  Medizinrecht
 Strafverteidigung
 Bülowstr. 5
 81679 München
 (am Herkomerplatz)
 Tel.:  089 92 96 94 0
 Fax.: 089 95 92 81 03
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2te-ZahnarztMeinung.de

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung !!!

Die meisten Bürger sind der Auffassung, dass ihr Ehepartner oder nahe Angehörige Entscheidungen zu medizinischen Behandlungen treffen können, die dann für die behandelnden Ärzte verbindlich sind.
Das ist nicht so!!!
Für den Fall, dass der Patient selber keine Entscheidungen mehr treffen kann (z.B. Bewußtlosigkeit, fortgeschrittene Altersdemenz ....), haben die behandelnden Ärzte ihr (ärztliches) Handeln nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten auszurichten.
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist das Maß aller medizinischen Entscheidungen. Ärzte haben grundsätzlich die Pflicht, das Leben ihrer Patienten so lange wie möglich zu erhalten.
Ausschlaggebend für den behandelnden Arzt ist das, was der Patient vorher mündlich oder aber schriftlich zum Ausdruck gebracht hat.
Gerade auf Grund der heute bestehenden sogenannten Apparatemedizin und den damit verbundenen Möglichkeiten lebensverlängernder Maßnahmen ist es umso notwendiger, seine Wünsche und Vorstellungen für diesen Fall vorher so konkret wie möglich durch eine schriftliche Patientenverfügung mitzuteilen, zu einem Zeitpunkt also, wo dies noch möglich ist.

Darüber hinaus kann eine Patientenverfügung mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht verbunden werden. Die Vorsorgevollmacht kann dann von Bedeutung sein, wenn dem Arzt die Angaben in der Patientenverfügung nicht ausreichend sind. In der Vorsorgevollmacht kann auch eine Vertrauensperson (Ehepartner, Lebenspartner, Freund) benannt werden, die bei der Findung des mutmaßlichen Patientenwillens durch die behandelnden Ärzte dann zwingend mit einbezogen werden muss.

In einer Vorsorgevollmacht können auch Vorkehrungen getroffen werden für den Fall einer möglichen Betreuung. Die sogenannte Betreuungsverfügung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn ein vom Bürger oder Patienten möglicherweise benannter Wunschbetreuer vom Gericht tatsächlich zum Betreuer bestellt wurde.

Insgesamt ist jedoch zu sagen, dass Gerichte und Betreuer eng an die geäußerten Wünsche und Vorstellungen gebunden sind.