
Die anwaltliche Praxis zeigt immer wieder, dass sowohl Vermieter als
auch Mieter diese Neuregelungen nicht kennen, veraltete Mietvertragsvordrucke
verwendet werden mit der Folge, dass diese Verträge teilweise unwirksam
sind.
Nachfolgend
die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Mieterhöhung
Eine Mieterhöhung ist innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nur noch
um bis zu
20 % zulässig (bis einschließlich 31.08.2001 = 30 %). Dabei muss
die Miete seit mindestens einem Jahr unverändert sein.
Eine
Mieterhöhung wegen Modernisierung ist dem Mieter nunmehr
3 Monate (bis einschließlich 31.08.2002 = 2 Monate) vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen
mitzuteilen.
Eine
Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten ist seit 01.09.2001 nicht
mehr erlaubt.
Mietnebenkosten
Rechnet der Vermieter die Mietnebenkosten nicht innerhalb eines Jahres ab,
kann er vom Mieter - von wenigen Ausnahmen abgesehen - keine Nachzahlungen
mehr fordern. Der Vermieter hat grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot
zu beachten. D.h. Kosten, die durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung
entstehen, muss der Vermieter in der Regel selbst übernehmen.
Kündigungsfristen
Die meisten Mietverträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seit
01.09.2001 gilt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine
einheitliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Diese verlängert sich
für den Vermieter nach einer Mietdauer von 5 Jahren auf 6 Monate und
nach 8 Jahren auf eine Kündigungsfrist von 9 Monaten. Der Vermieter muss
jedoch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
haben. Ein berechtigtes Interesse kann bei Eigenbedarf oder Hinderung einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gegeben sein.
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Wenden Sie sich bei Interesse an einen Rechtsanwalt oder eine andere autorisierte
Stelle.