Newsletter 10/08

· Medizinrecht

 Keine Weitergabe von Untersuchungsergebnisse an Angehörige

 Mit seinem Urteil vom 20.08.2008 hat das Landgericht München I festgestellt, dass die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber Ehegatten gilt und Diagnosen nur dem Patienten selbst mitgeteilt werden dürfen, so lang keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch diesen erfolgt ist.

Werden Diagnosen unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht Dritten – auch dem engsten Familienkreis – mitgeteilt, stellt dies einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Landgericht München I, Urteil vom 20.08.2008, Az. 9 O 22406/97

Quelle: www.juris.de

 

Keine höhere Sorgfaltspflicht bei Raucherinnen bei Brust OP

Mit Beschluss vom 08.07.2008, Az. 1 U 33/08, hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt festgestellt, dass der Arzt im Rahmen einer Brustoperation über ein erhöhtes Risiko von Wundheilungsstörungen bei Raucherinnen nicht aufklären muss.

Zwar besteht bei „Schönheitsoperationen“ eine gesteigerte Aufklärungspflicht des Arztes, da für derartige Operationen keine medizinische Notwendigkeit besteht und der Patient umso mehr über mögliche Risiken aufgeklärt werden muss, um eine Risikoabwägung im gebotenen Maße vornehmen kann.

Das Gericht stellte fest, dass die Möglichkeit einer schlechteren Wundheilung zu den allgemeinen Risiken von Rauchern gehört. Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst jedoch spezifische Risiken des Eingriffs, nicht aber allgemeine Risiken.

 

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 1 U 33/08

Quelle: www.juris.de

 

Aufklärungspflicht über Suchtpotenzial bei Schmerzmitteln

Verordnet ein niedergelassener Arzt wegen Menstruationsbeschwerden wiederholt Schmerzmittel, kann eine Warnung vor dem Suchtpotential des Medikaments ausreichen, wenn kein Anhalt für einen Missbrauch besteht.

Ein Anhalt für einen Missbrauch besteht nicht, wenn die verordneten Mengen den Menstruationstagen in dem entsprechenden Zeitraum entsprechen.

Werden jedoch Mengen verlangt, die über einen Zeitraum von einem halben Jahr hinaus reichen – auch unter Hinweis auf einen längeren Auslandsaufenthalts – muss der Arzt den dadurch aufkeimenden Abhängigkeitsverdacht nachgehen und in geeigneter Weise sicherstellen, dass es nicht zu einem Medikamentenmissbrauch kommt.

 

Darüber hinaus ist jeder Arzt verpflichtet, Verordnungen von Medikamenten mit Abhängigkeits oder sonstigen Gefährdungspotenzial nach Zeitpunkt und Mengen so zu dokumentieren, dass er einem Missbrauch entgegenwirken kann.

 

OLG Koblenz, Urteil 18.10.2007, Az. 5 U 1523/06

Quelle: www.juris.de,

 

 

Zahnarzt muss auch über die Standardversorgung der gesetzlichen Krankenkasse hinaus beraten

 

Mit Urteil vom 14.11.2007, hat das OLG Oldenburg entschieden, dass wenn eine zahnprothetische Behandlungsalternative (hier Teleskopprothese gegenüber Modellgussprothese) höhere Erfolgschancen bietet, der Zahnarzt auch einen Kassenpatienten auf die Möglichkeit hinweisen muss, gegen Zahlung eines höheren Eigenanteils eine zahnprothetische Versorgung zu wählen, die über den für gesetzlich Versicherte als Regelversorgung vorgesehenen Standard hinausgeht.

 

Primär ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar Sache des Arztes, jedoch erfordert die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, eine Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.

Inwieweit ein Kassenpatient grundsätzlich über Leistungen aufzuklären ist, die ihm nur als Selbstzahler zur Verfügung stehen, ist kritisch zu sehen.

Im Bereich der zahnprothetischen Versorgung ist diese Aufklärung jedenfalls zu bejahen.

Es ist allein Sache des mündigen Patienten, zu entscheiden, welche Versorgung er sich leisten kann oder will.

 

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.11.2007, Az. 5 U 61/07

Quelle: www.juris.de

 

 

 

· Betreuungsrecht

 

 

Schadensersatzanspruch des Betreuten

 

Mit Urteil vom 16.05.2008, Az. 20 U 44/07, hat das OLG Celle entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn schlüssig darlegt wird, dass das Verhalten des Betreuers zu einem Schaden bei dem Betreuten geführt hat.

 

 

Ist das Verhalten nachvollziehbar, besteht kein Schadensersatzanspruch.

Das bedeutet, dass Abhebungen vom Konto des Betreuten durch den Betreuer nicht zwingend zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn der Betreuer nachweisen kann, dass er das Geld an den Betreuten ausgezahlt oder auf ein anderes Konto, Sparbuch etc. des Betreuten eingezahlt hat.

Vorliegend hatte der Erbe des Betreuten auf Schadenersatz gegen die ehemalige Betreuerin geklagt und die unzureichende Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht und den Betreuungsverein gerügt. Diese hätten auf Grund der hohen Auszahlungen an den Betreuten nachforschen müssen.

Auch das Vormundschaftsgericht hat keine erhöhte Kontrollpflicht, wenn dem Betreuten erhebliche Geldbeträge ausgehändigt werden, so lang dieser voll geschäftsfähig ist. Die Betreuerin war somit berechtigt, dem Betreuten auch größere Summen auszuhändigen.

 

Quelle: BtPrax 5/2008

 

 

Betreuter hat „Recht auf Krankheit“

 

Der Aufgabenkreis „Gesundheit“ gibt dem Betreuer kein Instrument in die Hand, den Betreuten zu jedweder Behandlung zu zwingen. Vielmehr hat jeder Mensch ein „Recht auf Krankheit“. Dies bedeutet jeder kann krank sein und sich dennoch gegen ein Behandlung entscheiden. Wichtig ist hierbei, dass der Betreute in der Lage ist eine solche Entscheidung zu treffen – also die Fähigkeit zur Willensbildung hat.

Diese Fähigkeit kann jedoch beeinträchtigt sein, z. B. durch Wahnerleben, akute psychotische Zustände, Demenzerkrankung, etc. In diesem Fällen der ausgeschlossenen freien Willensbildung muss der Betreuer eingreifen und die notwendige Behandlung veranlassen.

Auch kann ein alkoholkranker Mensch nicht allein auf Grund der Alkoholabhängigkeit zwangsbehandelt werden. 

Eine Alkoholabhängigkeit beeinträchtigt nicht zwingend die freie Willensbildung. Vielmehr gilt der Grundsatz: Grob unvernünftiges Umgehen mit der eigenen Gesundheit indiziert allein eine Unfähigkeit zur Willensbildung nicht, vgl. AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 30.05.2008, Az. XVII 0211/08, BayObLG, NJWE-FER 2001,150, OLG Hamm, BtPrax 2001, 40

 

Verfasser: Rechtsanwalt Steffen Thoms

· Sozialrecht

 

 

Keine Kürzung des Leistungen nach SGB II (ALG II) wegen Krankenhausaufenthalt

 

Mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008 wurde festgestellt, dass die Bewilligung der Regelleistungen pauschalierenden Charakter hat und sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe ausschließt.

In Hinblick auf dieses Urteil ist die Regelung der ALG II Verordnung, wonach 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen sei bei stationären Aufenthalten, zu beanstanden.

 

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14 AS 22/07

 

 

Hörgerätversorgung über den Festbetrag hinaus bei Kassenpatienten

 

Mit Beschluss vom 22.05.2008 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Krankenkasse eine Hörgerätversorgung über den Festbetrag hinaus bei Kassenpatienten vorzunehmen hat, soweit notwendig.

Versicherte haben nach § 33 Abs. 1 Satz1 SGB V einen Anspruch auf Versorgung unter anderem mit Hörhilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.

Vorliegend wurden der Antragsstellerin durch die gesetzliche Krankenkasse die Versorgung mit Hörgeräten ohne Störgeräuschunterdrückung und automatische Lautstärkenanpassung bewilligt. Darüber hinausgehende Versorgung wurde abgelehnt. Die Antragsstellerin verfügt jedoch auf Grund ihrer neben der Hörschädigung vorhandenen geistigen Behinderung über geistige Fähigkeiten, die einem 10- bis maximal 12jäjrigen minderbegabten Mädchens entsprechend. Daher ist sie nicht in der Lage die Hörgeräte selbstständig ein- und auszuschalten oder die Lautstärke manuell zu regeln.

Das Gericht stellte fest, dass die Geräte, welche der Hörgeräteakustiker eigenanteilsfrei angeboten hat, die Anforderung an die Hörgeräte jedenfalls deshalb nicht erfüllen, da sie weder über eine Störgeräuschunterdrückung noch über eine automatische Lautstärkeanpassung verfügen. Sie stellen somit im Sinne des § 12 Abs.1 SGB V keine ausreichende Versorgung der bei der Antragstellerin bestehenden Behinderung dar.

Im Ergebnis hat die gesetzliche Krankenkasse vorliegend Hörgeräte, welche über eine automatische Lautstärkenanpassung und Störgeräuschunterdrückung verfügen, zu zahlen.

 

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2008, Az. L 15 B 242/07 SO

Quelle: www.juris.de

 


 

Aktuelles - Januar 2008

 

· Medizinrecht

 
Krankenversicherung – Abschluss von Rabattverträgen


Die Landesverbände der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) dürfen im Zeitraum vom 01.01.2008 – 31.12.2009 Rabattverträge mit den Pharmaherstellern abschließen. Dies wurde durch das Sozialgericht  Stuttgart in zwei Eilverfahren entschieden.

Sämtliche Landesverbände der AOK hatten bei dem Sozialgericht Stuttgart Rechtsschutz beantragt, nachdem die Vergabekammer des Bundes und die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf auf Antrag mehrerer Pharmahersteller den Abschluss von Rabattverträgen untersagt  hatte. Die Vergabekammern sind der Ansicht, dass das Ausschreibungsverfahren gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoße.

Dieser Ansicht folgte das Sozialgericht Stuttgart nicht. Das Ausschreibungsverfahren der AOK sei in  der Sache nicht zu beanstanden. Alle Pharmahersteller hatten ausreichend Gelegenheit, Angebote abzugeben. Auch seien die entscheidungserheblichen Vergabekriterien seien bekannt gewesen. Für diese Streitigkeit ist das Sozialgericht zuständig, da Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Krankenassen dem Sozialrecht unterworfen sind.

Die von den Krankenkassen geplanten Rabattverträge konnten zwar aus Zeitgründen nicht mehr wie geplant zum 01.01.2008 in Kraft treten, jedoch soll dies in den kommenden Wochen erfolgen.

Allerdings wurde gegen einen der beiden  Beschlüsse bereits Beschwerde eingelegt. Das Ergebnis bleibt abzuwarten

 
Sozialgericht Stuttgart, Beschlüsse vom 20.12.2007, Az: S 10 KR 8404/07 und S 10 KR 8604/07
Quelle: http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1215757/index.html?ROOT=-1

 

Zulässigkeit des Versandhandels von Doc Morris

 
Mit einer Entscheidung des BGH vom 20.12.2007 wurde das Urteil des Kammergericht Berlins vom 09.11.2004 (AZ. 5 U 300/01) aufgehoben. Das KG Berlin hatte den Arzneiversand aus den Niederlanden untersagt, da der von der Internet-Apotheke Doc Morris in der Zeit bis 2001 betriebene Versandhandel aus den Niederlanden mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und die entsprechende Werbung nach damals geltenden Vorschriften rechts- und wettbewerbswidrig war. Auch nach der Freigabe eines solchen Versandhandels im Jahr 2004 war der von DocMorris betriebene Versand nach Ansicht des KG Berlins unzulässig, da nicht alle Bedingungen erfüllt waren.

So verlangt die 2004 in Kraft getretene Neuregelung, dass der Versandhandel mir verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedstaates der EU im Ursprungsland zugelassen ist und dort ein der deutschen Rechtslage vergleichbares Schutzniveau besteht. Das niederländische Gesetzesrecht bietet nach Ansicht des KG Berlins kein den deutschen Schutzstandard entsprechendes Gegenstück. Des Weiteren fehle es bei den Versandapotheken in den Niederlanden an einem Gebot zur Führung einer Präsenzapotheke.

Auf Grund dieser Rechtsauffassung untersagte das KG Berlin einem früheren Vorstandsmitglied der Internet-Apotheke Doc Morris den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen arzneimittel und der darauf bezogenen Werbung.

Diese Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 20.12.2007 (Az. I ZR 205/04) aufgehoben und die Sache an das KG Berlin zurückverwiesen.

Die Berliner Richter müssen nunmehr erneut überprüfen ob die deutschen Schutzstandards durch DocMorris erfüllt werden.

Bei der Beurteilung darf man sich nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht allein auf die jeweilige Gesetzeslage berufen, sondern muss das tatsächliche Schutzniveau bewerten. Knackpunkt war unter anderem die Führung einer Präsenzapotheke, die nach niederländischem Recht nicht vorgesehen war. Im Jahr 2005 hatte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung dann ausdrücklich erklärt, dass niederländische Internet-Apotheken den deutschen Standards entsprächen. Es wurde aber eine Präsenzapotheke in den Niederlanden verlangt.

Die Berliner Richten müssen daher insbesondere prüfen, ob DocMorris auch früher schon eine den niederländischen Vorschriften entsprechenden Präsenzapotheke betrieben hat.

 

KG Berlin, Urteil vom 09.11.2204, Az. 5 U 300/01; BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. I ZR 205/04
Quelle: AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, Juris

 

Vertretungszulässigkeit bei so genannter Chefarztbehandlung

 
Nach dem Urteil des BGH vom 20.12.2007 muss der Wahlarzt entsprechend dem in  § 613 BGB bestimmten Grundsatz die seine Disziplin prägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen, denn der Patient schließt die Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen.

Aus diesem Grunde kann eine wirksame Vertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also etwa in dem Vordruck mit der Wahlleistungsvereinbarung, nur für die Fälle einer unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes getroffen werden. Überdies darf darin als Vertreter nur der ständige ärztliche Vertreter im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte bestimmt sein.

Zwar besteht die Möglichkeit im Wege der Individualabrede mit dem Patienten die Ausführung der Leistung des Wahlarztes auf dessen Vertreter zu übertragen und gleichzeitig zu vereinbaren, dass der Wahlarzt seinen Honoraranspruch behält, jedoch sind hierfür besondere Aufklärungspflichten vorgesehen. So muss der Patient so früh wie möglich über eine vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes informiert und ihm das Angebot unterbreitet werden, dass an Stelle des Wahlarztes ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen (also in der Regel zu dem Honorar des Wahlarztes) die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Des Weiteren muss der Patient  darüber unterrichtet werden, dass die Möglichkeit des Verzichts auf Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen besteht und er sich durch den jeweils diensthabenden Arzt ohne Zuzahlung behandeln lassen kann. Ebenso ist dem Patient mitzuteilen, wenn die Möglichkeit der Verschiebung der Behandlung bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes möglich ist.

Grund für diese strengen Anforderungen an die Aufklärung ist, dass sich der Patient oftmals in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um seine Gesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu einer ruhigen und sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird.

 
BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/04
Quelle: AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, Juris

 

· Familienrecht

 
Reform des Unterhaltsrechts

 
Zum 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Hintergrund für die Reform war, dass Kinder bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig sind, deshalb soll ihr Wohl an die erste Stelle gestellt werden.  Dies hat zur Folge, dass wenn nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden ist, die Kinder Vorrang vor allen anderen haben sollen, d.h. sie erhalten den ersten Rang unter den Unterhaltsgläubigern. Im zweiten Rang stehen künftig alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen – und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Darüber hinaus soll die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. Angesichts der hohen Scheidungsquote – insbesondere von kurzen Ehen – müssen Geschiedene eine zweite Chance haben, eine Familie zu gründen und damit auch zu finanzieren. Schließlich zeigen die vielen „Patchwork-Familien“, dass sich die Lebenswirklichkeit geändert hat.

Auch der Kindesunterhalt soll durch die neue Regelung durch einen einheitlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vereinfacht werden. Der Mindestunterhalt ist in Ost- und Westdeutschland gleich hoch und wird an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) angelehnt. Die An­he­bung oder Ab­sen­kung des steu­er­li­chen Frei­be­tra­ges ob­liegt dem Ge­setz­ge­ber. Ver­ein­facht wird die An­rech­nung des Kin­der­gel­des, die in der Ver­gan­gen­heit im­mer wie­der zu Schwie­rig­kei­ten ge­führt hat.

Der Reform des Unterhaltsrechts wurde auch die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt angepasst. Die aktuelle Tabelle (Stand 01.01.2008) finden Sie hier.

 
Quelle:http://www.bmj.bund.de/enid/Familienrecht/Unterhaltsrecht_pw.html 
 

· Gebührenrecht

 
Gesetzesentwurf zu Erfolgshonoraren

 
Am 18.12.2007 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen.

Künftig soll in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbart werden können, wenn damit den besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung getragen wird. Insbesondere soll hierdurch die Rechtsverfolgung in Fällen möglich werden,  bei denen der Mandant auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftigerweise von einer Rechtsverfolgung absehen würde, wenn nicht die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit dem Rechtsanwalt besteht.

Allerdings ist nach dem Gesetzentwurf ein Erfolgshonorars nicht nur dann zulässig, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten keine Alternative lassen. Vielmehr hat nach Ansicht der Bundesregierung das Bundesverfassungsgericht am 12.12.2006 (Az. 1 BvR 2576/04) herausgestellt, dass es nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko  und seine Bewertung ankommt.

Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt hingegen die Auffassung, dass es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nur geboten ist, der armen Partei, die sonst keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen könnte, die Vereinbarung von Erfolgshonoraren zu ermöglichen.

Welche Auffassung sich durchsetzen wird, wird die Praxis und die daraus resultierenden Gebührenstreitigkeiten zeigen.

 
BVerfG vom 12.12.2006, Az. 1 BvR 2576/04
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

 

Abrechnung nach Gegenstandswert – Anforderung an Belehrung nach § 49 Ábs. 5 BRAO

 
Mit dem Urteil vom 11.10.2007 (Az. IX ZR 105/06) hat der BGH die Anforderungen an die Belehrung nach § 49 Abs. 5 BRAO und die  Beweis- und Darlegungspflicht in einem daraus resultierenden Rechtsstreit zwischen Mandant und Anwalt klar geregelt.

So kann ein Verstoß des Anwalts gegen die Belehrungsklausel des § 49 Abs. 5 BRAO einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Anwalt auslösen, vgl. BGH 24.11.2007, Az. IX ZR 89/06.  Der Anwalt hat vor Übernahme des Mandats den Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, § 49 Abs. 5 BRAO.

Jedoch muss für einen Schadenersatzanspruch aus Verstoß gegen diese Belehrungspflicht Kausalität zwischen behaupteten Schaden und Pflichtverstoß vorliegen. Fehlt es an der Kausalität, haftet der Anwalt nicht.

Im Falle einer Streitigkeit auf Grund eines solchen Pflichtverstoßes, muss der Mandant den Verstoß gegen die Belehrungspflicht nachweisen. Der Anwalt muss dann nur substantiiert bestreiten. Der BGH vertritt in dem Urteil vom 11.10.2007 die Auffassung, dass den Anwalt keine Dokumentationspflicht trifft.

 
BGH 11.10.2007, Az. IX ZR 105/06, BGH 24.11.2007, Az. IX ZR 89/06
Quelle: Anwaltsblatt, Deutscher Anwalt Verein

 



Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung !!!


Die meisten Bürger sind der Auffassung, dass ihr Ehepartner oder nahe Angehörige Entscheidungen zu medizinischen Behandlungen treffen können, die dann für die behandelnden Ärzte verbindlich sind.  Das ist nicht so!!!

Für den Fall, dass der Patient selber keine Entscheidungen mehr treffen kann (z.B. Bewußtlosigkeit, fortgeschrittene Altersdemenz ....), haben die behandelnden Ärzte ihr (ärztliches) Handeln nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten auszurichten.

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist das Maß aller medizinischen Entscheidungen. Ärzte haben grundsätzlich die Pflicht, das Leben ihrer Patienten so lange wie möglich zu erhalten. Ausschlaggebend für den behandelnden Arzt ist das, was der Patient vorher mündlich oder aber schriftlich zum Ausdruck gebracht hat.

Gerade auf Grund der heute bestehenden sogenannten Apparatemedizin und den damit verbundenen Möglichkeiten lebensverlängernder Maßnahmen ist es umso notwendiger, seine Wünsche und Vorstellungen für diesen Fall vorher so konkret wie möglich durch eine schriftliche Patientenverfügung mitzuteilen, zu einem Zeitpunkt also, wo dies noch möglich ist.

Darüber hinaus kann eine Patientenverfügung mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht verbunden werden. Die Vorsorgevollmacht kann dann von Bedeutung sein, wenn dem Arzt die Angaben in der Patientenverfügung nicht ausreichend sind. In der Vorsorgevollmacht kann auch eine Vertrauensperson (Ehepartner, Lebenspartner, Freund) benannt werden, die bei der Findung des mutmaßlichen Patientenwillens durch die behandelnden Ärzte dann zwingend mit einbezogen werden muss.

In einer Vorsorgevollmacht können auch Vorkehrungen getroffen werden für den Fall einer möglichen Betreuung. Die sogenannte Betreuungsverfügung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn ein vom Bürger oder Patienten möglicherweise benannter Wunschbetreuer vom Gericht tatsächlich zum Betreuer bestellt wurde.

Insgesamt ist jedoch zu sagen, dass Gerichte und Betreuer eng an die geäußerten Wünsche und Vorstellungen gebunden sind.