Newsletter 10/08
· Medizinrecht
Keine Weitergabe von Untersuchungsergebnisse an
Angehörige
Mit seinem Urteil vom 20.08.2008 hat das Landgericht
München I festgestellt, dass die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber
Ehegatten gilt und Diagnosen nur dem Patienten selbst mitgeteilt werden dürfen,
so lang keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch diesen
erfolgt ist.
Werden Diagnosen unter Verletzung der ärztlichen
Schweigepflicht Dritten – auch dem engsten Familienkreis – mitgeteilt, stellt
dies einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.
Landgericht München I, Urteil vom 20.08.2008, Az. 9 O
22406/97
Quelle: www.juris.de
Keine höhere Sorgfaltspflicht bei Raucherinnen bei Brust OP
Mit Beschluss vom 08.07.2008, Az. 1 U 33/08, hat das
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt festgestellt, dass der Arzt im Rahmen einer
Brustoperation über ein erhöhtes Risiko von Wundheilungsstörungen bei
Raucherinnen nicht aufklären muss.
Zwar besteht bei „Schönheitsoperationen“ eine gesteigerte
Aufklärungspflicht des Arztes, da für derartige Operationen keine medizinische
Notwendigkeit besteht und der Patient umso mehr über mögliche Risiken
aufgeklärt werden muss, um eine Risikoabwägung im gebotenen Maße vornehmen
kann.
Das Gericht stellte fest, dass die Möglichkeit einer
schlechteren Wundheilung zu den allgemeinen Risiken von Rauchern gehört. Die
Aufklärungspflicht des Arztes umfasst jedoch spezifische Risiken des Eingriffs,
nicht aber allgemeine Risiken.
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2008,
Az. 1 U 33/08
Quelle: www.juris.de
Aufklärungspflicht über Suchtpotenzial bei Schmerzmitteln
Verordnet ein niedergelassener Arzt wegen
Menstruationsbeschwerden wiederholt Schmerzmittel, kann eine Warnung vor dem
Suchtpotential des Medikaments ausreichen, wenn kein Anhalt für einen
Missbrauch besteht.
Ein Anhalt für einen Missbrauch besteht nicht, wenn die
verordneten Mengen den Menstruationstagen in dem entsprechenden Zeitraum
entsprechen.
Werden jedoch Mengen verlangt, die über einen Zeitraum von
einem halben Jahr hinaus reichen – auch unter Hinweis auf einen längeren
Auslandsaufenthalts – muss der Arzt den dadurch aufkeimenden
Abhängigkeitsverdacht nachgehen und in geeigneter Weise sicherstellen, dass es
nicht zu einem Medikamentenmissbrauch kommt.
Darüber hinaus ist jeder Arzt verpflichtet, Verordnungen
von Medikamenten mit Abhängigkeits oder sonstigen Gefährdungspotenzial nach
Zeitpunkt und Mengen so zu dokumentieren, dass er einem Missbrauch
entgegenwirken kann.
OLG Koblenz, Urteil 18.10.2007, Az. 5 U 1523/06
Quelle: www.juris.de,
Zahnarzt muss auch über die Standardversorgung der
gesetzlichen Krankenkasse hinaus beraten
Mit Urteil vom 14.11.2007, hat das OLG Oldenburg
entschieden, dass wenn eine zahnprothetische Behandlungsalternative (hier
Teleskopprothese gegenüber Modellgussprothese) höhere Erfolgschancen bietet,
der Zahnarzt auch einen Kassenpatienten auf die Möglichkeit hinweisen muss,
gegen Zahlung eines höheren Eigenanteils eine zahnprothetische Versorgung zu
wählen, die über den für gesetzlich Versicherte als Regelversorgung
vorgesehenen Standard hinausgeht.
Primär ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar Sache des
Arztes, jedoch erfordert die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten,
eine Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden, wenn für eine
medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige
Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die zu unterschiedlichen Belastungen
des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.
Inwieweit ein Kassenpatient grundsätzlich über Leistungen aufzuklären
ist, die ihm nur als Selbstzahler zur Verfügung stehen, ist kritisch zu sehen.
Im Bereich der zahnprothetischen Versorgung ist diese
Aufklärung jedenfalls zu bejahen.
Es ist allein Sache des mündigen Patienten, zu entscheiden,
welche Versorgung er sich leisten kann oder will.
OLG Oldenburg, Urteil vom 14.11.2007, Az. 5 U 61/07
Quelle: www.juris.de
· Betreuungsrecht
Schadensersatzanspruch des Betreuten
Mit Urteil vom 16.05.2008, Az. 20 U 44/07, hat das OLG
Celle entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn
schlüssig darlegt wird, dass das Verhalten des Betreuers zu einem Schaden bei
dem Betreuten geführt hat.
Ist das Verhalten nachvollziehbar, besteht kein
Schadensersatzanspruch.
Das bedeutet, dass Abhebungen vom Konto des Betreuten durch
den Betreuer nicht zwingend zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn der
Betreuer nachweisen kann, dass er das Geld an den Betreuten ausgezahlt oder auf
ein anderes Konto, Sparbuch etc. des Betreuten eingezahlt hat.
Vorliegend hatte der Erbe des Betreuten auf Schadenersatz
gegen die ehemalige Betreuerin geklagt und die unzureichende Kontrolle durch
das Vormundschaftsgericht und den Betreuungsverein gerügt. Diese hätten auf
Grund der hohen Auszahlungen an den Betreuten nachforschen müssen.
Auch das Vormundschaftsgericht hat keine erhöhte
Kontrollpflicht, wenn dem Betreuten erhebliche Geldbeträge ausgehändigt werden,
so lang dieser voll geschäftsfähig ist. Die Betreuerin war somit berechtigt,
dem Betreuten auch größere Summen auszuhändigen.
Quelle: BtPrax 5/2008
Betreuter hat „Recht auf Krankheit“
Der Aufgabenkreis „Gesundheit“ gibt dem Betreuer kein
Instrument in die Hand, den Betreuten zu jedweder Behandlung zu zwingen.
Vielmehr hat jeder Mensch ein „Recht auf Krankheit“. Dies bedeutet jeder kann
krank sein und sich dennoch gegen ein Behandlung entscheiden. Wichtig ist
hierbei, dass der Betreute in der Lage ist eine solche Entscheidung zu treffen
– also die Fähigkeit zur Willensbildung hat.
Diese Fähigkeit kann jedoch beeinträchtigt sein, z. B.
durch Wahnerleben, akute psychotische Zustände, Demenzerkrankung, etc. In
diesem Fällen der ausgeschlossenen freien Willensbildung muss der Betreuer
eingreifen und die notwendige Behandlung veranlassen.
Auch kann ein alkoholkranker Mensch nicht allein auf Grund
der Alkoholabhängigkeit zwangsbehandelt werden.
Eine Alkoholabhängigkeit beeinträchtigt nicht zwingend die
freie Willensbildung. Vielmehr gilt der Grundsatz: Grob unvernünftiges Umgehen
mit der eigenen Gesundheit indiziert allein eine Unfähigkeit zur Willensbildung
nicht, vgl. AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 30.05.2008, Az. XVII
0211/08, BayObLG, NJWE-FER 2001,150, OLG Hamm, BtPrax 2001, 40
Verfasser: Rechtsanwalt Steffen Thoms
· Sozialrecht
Keine Kürzung des Leistungen nach SGB II (ALG II)
wegen Krankenhausaufenthalt
Mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008 wurde
festgestellt, dass die Bewilligung der Regelleistungen pauschalierenden
Charakter hat und sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch
höherer Bedarfe ausschließt.
In Hinblick auf dieses Urteil ist die Regelung der ALG II
Verordnung, wonach 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu
berücksichtigen sei bei stationären Aufenthalten, zu beanstanden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14 AS
22/07
Hörgerätversorgung über den Festbetrag hinaus bei Kassenpatienten
Mit Beschluss vom 22.05.2008 hat das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Krankenkasse eine Hörgerätversorgung
über den Festbetrag hinaus bei Kassenpatienten vorzunehmen hat, soweit
notwendig.
Versicherte haben nach § 33 Abs. 1 Satz1 SGB V einen
Anspruch auf Versorgung unter anderem mit Hörhilfen, die im Einzelfall
erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit
die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Vorliegend wurden der Antragsstellerin durch die
gesetzliche Krankenkasse die Versorgung mit Hörgeräten ohne Störgeräuschunterdrückung
und automatische Lautstärkenanpassung bewilligt. Darüber hinausgehende
Versorgung wurde abgelehnt. Die Antragsstellerin verfügt jedoch auf Grund ihrer
neben der Hörschädigung vorhandenen geistigen Behinderung über geistige
Fähigkeiten, die einem 10- bis maximal 12jäjrigen minderbegabten Mädchens
entsprechend. Daher ist sie nicht in der Lage die Hörgeräte selbstständig ein-
und auszuschalten oder die Lautstärke manuell zu regeln.
Das Gericht stellte fest, dass die Geräte, welche der
Hörgeräteakustiker eigenanteilsfrei angeboten hat, die Anforderung an die
Hörgeräte jedenfalls deshalb nicht erfüllen, da sie weder über eine
Störgeräuschunterdrückung noch über eine automatische Lautstärkeanpassung
verfügen. Sie stellen somit im Sinne des § 12 Abs.1 SGB V keine ausreichende
Versorgung der bei der Antragstellerin bestehenden Behinderung dar.
Im Ergebnis hat die gesetzliche Krankenkasse vorliegend
Hörgeräte, welche über eine automatische Lautstärkenanpassung und
Störgeräuschunterdrückung verfügen, zu zahlen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
22.05.2008, Az. L 15 B 242/07 SO
Quelle: www.juris.de
Aktuelles - Januar 2008
· Medizinrecht
Krankenversicherung – Abschluss von Rabattverträgen
Die Landesverbände der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) dürfen im Zeitraum
vom 01.01.2008 – 31.12.2009 Rabattverträge mit den Pharmaherstellern
abschließen. Dies wurde durch das Sozialgericht Stuttgart in zwei
Eilverfahren entschieden.
Sämtliche Landesverbände der AOK hatten bei dem
Sozialgericht Stuttgart Rechtsschutz beantragt, nachdem die Vergabekammer des
Bundes und die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf auf Antrag
mehrerer Pharmahersteller den Abschluss von Rabattverträgen untersagt
hatte. Die Vergabekammern sind der Ansicht, dass das Ausschreibungsverfahren
gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoße.
Dieser Ansicht folgte das Sozialgericht Stuttgart nicht.
Das Ausschreibungsverfahren der AOK sei in der Sache nicht zu
beanstanden. Alle Pharmahersteller hatten ausreichend Gelegenheit, Angebote
abzugeben. Auch seien die entscheidungserheblichen Vergabekriterien seien
bekannt gewesen. Für diese Streitigkeit ist das Sozialgericht zuständig, da
Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Krankenassen dem Sozialrecht
unterworfen sind.
Die von den Krankenkassen geplanten Rabattverträge konnten
zwar aus Zeitgründen nicht mehr wie geplant zum 01.01.2008 in Kraft treten,
jedoch soll dies in den kommenden Wochen erfolgen.
Allerdings wurde gegen einen der beiden Beschlüsse
bereits Beschwerde eingelegt. Das Ergebnis bleibt abzuwarten
Sozialgericht Stuttgart, Beschlüsse vom 20.12.2007, Az: S 10 KR 8404/07 und S
10 KR 8604/07
Quelle: http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1215757/index.html?ROOT=-1
Zulässigkeit des Versandhandels von Doc Morris
Mit einer Entscheidung des BGH vom 20.12.2007 wurde das Urteil des
Kammergericht Berlins vom 09.11.2004 (AZ. 5 U 300/01) aufgehoben. Das KG Berlin
hatte den Arzneiversand aus den Niederlanden untersagt, da der von der
Internet-Apotheke Doc Morris in der Zeit bis 2001 betriebene Versandhandel aus
den Niederlanden mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und die
entsprechende Werbung nach damals geltenden Vorschriften rechts- und
wettbewerbswidrig war. Auch nach der Freigabe eines solchen Versandhandels im
Jahr 2004 war der von DocMorris betriebene Versand nach Ansicht des KG Berlins
unzulässig, da nicht alle Bedingungen erfüllt waren.
So verlangt die 2004 in Kraft getretene Neuregelung, dass
der Versandhandel mir verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus einem anderen
Mitgliedstaates der EU im Ursprungsland zugelassen ist und dort ein der
deutschen Rechtslage vergleichbares Schutzniveau besteht. Das niederländische
Gesetzesrecht bietet nach Ansicht des KG Berlins kein den deutschen
Schutzstandard entsprechendes Gegenstück. Des Weiteren fehle es bei den
Versandapotheken in den Niederlanden an einem Gebot zur Führung einer
Präsenzapotheke.
Auf Grund dieser Rechtsauffassung untersagte das KG Berlin
einem früheren Vorstandsmitglied der Internet-Apotheke Doc Morris den Versandhandel
mit verschreibungspflichtigen arzneimittel und der darauf bezogenen Werbung.
Diese Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof mit
der Entscheidung vom 20.12.2007 (Az. I ZR 205/04) aufgehoben und die Sache an
das KG Berlin zurückverwiesen.
Die Berliner Richter müssen nunmehr erneut überprüfen ob
die deutschen Schutzstandards durch DocMorris erfüllt werden.
Bei der Beurteilung darf man sich nach Auffassung der
Karlsruher Richter nicht allein auf die jeweilige Gesetzeslage berufen, sondern
muss das tatsächliche Schutzniveau bewerten. Knackpunkt war unter anderem die
Führung einer Präsenzapotheke, die nach niederländischem Recht nicht vorgesehen
war. Im Jahr 2005 hatte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung dann ausdrücklich erklärt, dass niederländische Internet-Apotheken
den deutschen Standards entsprächen. Es wurde aber eine Präsenzapotheke in den
Niederlanden verlangt.
Die Berliner Richten müssen daher insbesondere prüfen, ob
DocMorris auch früher schon eine den niederländischen Vorschriften
entsprechenden Präsenzapotheke betrieben hat.
KG Berlin, Urteil vom 09.11.2204, Az. 5 U 300/01; BGH,
Urteil vom 20.12.2007, Az. I ZR 205/04
Quelle: AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, Juris
Vertretungszulässigkeit bei so genannter
Chefarztbehandlung
Nach dem Urteil des BGH vom 20.12.2007 muss der Wahlarzt entsprechend dem in
§ 613 BGB bestimmten Grundsatz die seine Disziplin prägende
Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen, denn der
Patient schließt die Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die besonderen
Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm
ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung
eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Insbesondere
muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation
grundsätzlich selbst durchführen.
Aus diesem Grunde kann eine wirksame Vertretervereinbarung
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also etwa in dem Vordruck mit der
Wahlleistungsvereinbarung, nur für die Fälle einer unvorhersehbaren
Verhinderung des Wahlarztes getroffen werden. Überdies darf darin als Vertreter
nur der ständige ärztliche Vertreter im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte
bestimmt sein.
Zwar besteht die Möglichkeit im Wege der Individualabrede
mit dem Patienten die Ausführung der Leistung des Wahlarztes auf dessen
Vertreter zu übertragen und gleichzeitig zu vereinbaren, dass der Wahlarzt
seinen Honoraranspruch behält, jedoch sind hierfür besondere
Aufklärungspflichten vorgesehen. So muss der Patient so früh wie möglich über
eine vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes informiert und ihm das Angebot
unterbreitet werden, dass an Stelle des Wahlarztes ein bestimmter Vertreter zu
den vereinbarten Bedingungen (also in der Regel zu dem Honorar des Wahlarztes)
die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Des Weiteren muss der Patient
darüber unterrichtet werden, dass die Möglichkeit des Verzichts auf Inanspruchnahme
wahlärztlicher Leistungen besteht und er sich durch den jeweils diensthabenden
Arzt ohne Zuzahlung behandeln lassen kann. Ebenso ist dem Patient mitzuteilen,
wenn die Möglichkeit der Verschiebung der Behandlung bis zum Ende der
Verhinderung des Wahlarztes möglich ist.
Grund für diese strengen Anforderungen an die Aufklärung
ist, dass sich der Patient oftmals in der bedrängenden Situation einer schweren
Sorge um seine Gesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu
einer ruhigen und sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird.
BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/04
Quelle: AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, Juris
· Familienrecht
Reform des Unterhaltsrechts
Zum 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Hintergrund für
die Reform war, dass Kinder bei einer Trennung ihrer Eltern besonders
schutzbedürftig sind, deshalb soll ihr Wohl an die erste Stelle gestellt
werden. Dies hat zur Folge, dass wenn nicht genügend Geld für alle
Unterhaltsberechtigten vorhanden ist, die Kinder Vorrang vor allen anderen
haben sollen, d.h. sie erhalten den ersten Rang unter den Unterhaltsgläubigern.
Im zweiten Rang stehen künftig alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen – und
zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Darüber hinaus
soll die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. Angesichts der hohen
Scheidungsquote – insbesondere von kurzen Ehen – müssen Geschiedene eine zweite
Chance haben, eine Familie zu gründen und damit auch zu finanzieren.
Schließlich zeigen die vielen „Patchwork-Familien“, dass sich die
Lebenswirklichkeit geändert hat.
Auch der Kindesunterhalt soll durch die neue Regelung durch
einen einheitlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vereinfacht
werden. Der Mindestunterhalt ist in Ost- und Westdeutschland gleich hoch und
wird an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum
(Kinderfreibetrag) angelehnt. Die Anhebung oder Absenkung des steuerlichen
Freibetrages obliegt dem Gesetzgeber. Vereinfacht wird die Anrechnung
des Kindergeldes, die in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten
geführt hat.
Der Reform des Unterhaltsrechts wurde auch die Düsseldorfer
Tabelle für den Kindesunterhalt angepasst. Die aktuelle Tabelle (Stand
01.01.2008) finden Sie hier.
Quelle:http://www.bmj.bund.de/enid/Familienrecht/Unterhaltsrecht_pw.html
· Gebührenrecht
Gesetzesentwurf zu Erfolgshonoraren
Am 18.12.2007 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Neuregelung des
Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen.
Künftig soll in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte
Vergütung vereinbart werden können, wenn damit den besonderen Umständen der
konkreten Angelegenheit Rechnung getragen wird. Insbesondere soll hierdurch die
Rechtsverfolgung in Fällen möglich werden, bei denen der Mandant auf
Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftigerweise von einer
Rechtsverfolgung absehen würde, wenn nicht die Möglichkeit der Vereinbarung
eines Erfolgshonorars mit dem Rechtsanwalt besteht.
Allerdings ist nach dem Gesetzentwurf ein Erfolgshonorars
nicht nur dann zulässig, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten
keine Alternative lassen. Vielmehr hat nach Ansicht der Bundesregierung das
Bundesverfassungsgericht am 12.12.2006 (Az. 1 BvR 2576/04) herausgestellt, dass
es nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das
Kostenrisiko und seine Bewertung ankommt.
Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt hingegen die
Auffassung, dass es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich
nur geboten ist, der armen Partei, die sonst keine anwaltliche Hilfe in
Anspruch nehmen könnte, die Vereinbarung von Erfolgshonoraren zu ermöglichen.
Welche Auffassung sich durchsetzen wird, wird die Praxis
und die daraus resultierenden Gebührenstreitigkeiten zeigen.
BVerfG vom 12.12.2006, Az. 1 BvR 2576/04
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer
Abrechnung nach Gegenstandswert – Anforderung an
Belehrung nach § 49 Ábs. 5 BRAO
Mit dem Urteil vom 11.10.2007 (Az. IX ZR 105/06) hat der BGH die Anforderungen
an die Belehrung nach § 49 Abs. 5 BRAO und die Beweis- und
Darlegungspflicht in einem daraus resultierenden Rechtsstreit zwischen Mandant
und Anwalt klar geregelt.
So kann ein Verstoß des Anwalts gegen die Belehrungsklausel
des § 49 Abs. 5 BRAO einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den
Anwalt auslösen, vgl. BGH 24.11.2007, Az. IX ZR 89/06. Der Anwalt hat vor
Übernahme des Mandats den Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich seine
Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, § 49 Abs. 5 BRAO.
Jedoch muss für einen Schadenersatzanspruch aus Verstoß
gegen diese Belehrungspflicht Kausalität zwischen behaupteten Schaden und
Pflichtverstoß vorliegen. Fehlt es an der Kausalität, haftet der Anwalt nicht.
Im Falle einer Streitigkeit auf Grund eines solchen
Pflichtverstoßes, muss der Mandant den Verstoß gegen die Belehrungspflicht
nachweisen. Der Anwalt muss dann nur substantiiert bestreiten. Der BGH vertritt
in dem Urteil vom 11.10.2007 die Auffassung, dass den Anwalt keine
Dokumentationspflicht trifft.
BGH 11.10.2007, Az. IX ZR 105/06, BGH 24.11.2007, Az. IX ZR 89/06
Quelle: Anwaltsblatt, Deutscher Anwalt Verein
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung !!!
Die meisten Bürger sind der Auffassung, dass ihr Ehepartner oder nahe
Angehörige Entscheidungen zu medizinischen Behandlungen treffen können, die
dann für die behandelnden Ärzte verbindlich sind. Das ist nicht so!!!
Für den Fall, dass der Patient selber keine Entscheidungen mehr treffen kann
(z.B. Bewußtlosigkeit, fortgeschrittene Altersdemenz ....), haben die
behandelnden Ärzte ihr (ärztliches) Handeln nach dem mutmaßlichen Willen des
Patienten auszurichten.
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist das Maß aller medizinischen Entscheidungen.
Ärzte haben grundsätzlich die Pflicht, das Leben ihrer Patienten so lange wie
möglich zu erhalten. Ausschlaggebend für den behandelnden Arzt ist das, was der
Patient vorher mündlich oder aber schriftlich zum Ausdruck gebracht hat.
Gerade auf Grund der heute bestehenden sogenannten Apparatemedizin und den
damit verbundenen Möglichkeiten lebensverlängernder Maßnahmen ist es umso
notwendiger, seine Wünsche und Vorstellungen für diesen Fall vorher so konkret
wie möglich durch eine schriftliche Patientenverfügung mitzuteilen, zu einem
Zeitpunkt also, wo dies noch möglich ist.
Darüber hinaus kann eine Patientenverfügung mit einer sogenannten
Vorsorgevollmacht verbunden werden. Die Vorsorgevollmacht kann dann von
Bedeutung sein, wenn dem Arzt die Angaben in der Patientenverfügung nicht
ausreichend sind. In der Vorsorgevollmacht kann auch eine Vertrauensperson
(Ehepartner, Lebenspartner, Freund) benannt werden, die bei der Findung des
mutmaßlichen Patientenwillens durch die behandelnden Ärzte dann zwingend mit
einbezogen werden muss.
In einer Vorsorgevollmacht können auch Vorkehrungen getroffen werden für den
Fall einer möglichen Betreuung. Die sogenannte Betreuungsverfügung entfaltet
ihre Wirkung erst, wenn ein vom Bürger oder Patienten möglicherweise benannter
Wunschbetreuer vom Gericht tatsächlich zum Betreuer bestellt wurde.
Insgesamt ist jedoch zu sagen, dass Gerichte und Betreuer eng an die geäußerten
Wünsche und Vorstellungen gebunden sind.
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